Allgemeine
Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung
von Übersetzern
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Gemeinsame
Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums
und des Thüringer Kultusministeriums vom 11. Februar
1998 (Erste Änderung vom 12. April 2005 eingearbeitet) |
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| 1.
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Allgemeine
Beeidigung von Dolmetschern |
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| 1.1
|
Voraussetzungen |
| 1.1.1
|
Dolmetscher
können für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten
auf Antrag allgemein beeidigt werden (§ 189 Abs. 2 GVG,
§ 55 VwGO, § 52 FGO, § 61 Abs. 1 SGG und §
9 Abs. 2 ArbGG). |
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| 1.1.2 |
Die allgemeine Beeidigung gilt für die Gerichte und Notare
des Landes. Zuständig für die Beeidigung ist der Präsident
des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz
hat. Hat der Dolmetscher keinen Wohnsitz in Thüringen,
ist für die Beeidigung der Präsident des Landgerichts
zuständig, bei dem der Dolmetscher erstmals einen Antrag
auf allgemeine Beeidigung stellt. |
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| 1.1.3
|
Der
Dolmetscher wird allgemein beeidigt, wenn er |
| 1.1.3.1
|
die
erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt
und |
| 1.1.3.2
|
seine
fachliche Eignung |
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a)
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durch
ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscherstudiums
an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, |
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b)
|
durch
ein Zeugnis über eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes
bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung
oder |
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c)
|
durch
ein Zeugnis über eine außerhalb des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes bestandene Dolmetscherprüfung, sofern
diese von dem Thüringer Kultusministerium als gleichwertig
anerkannt ist . |
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| 1.2
|
Verfahren |
| 1.2.1
|
Vor
der Beeidigung ist der Dolmetscher darauf hinzuweisen, dass |
| |
a)
|
statt
der Eidesleistung im Einzelfall künftig die Berufung auf
den allge-mein geleisteten Eid genügt, |
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b)
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er
die Eigenschaft eines öffentlich bestellten Dolmetschers
nicht er-langt, |
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c)
|
es
ihm freisteht, sich „Vom Präsidenten des Landgerichts
allgemein be-eidigter Dolmetscher der ... Sprache für die
Gerichte und Notare des Landes Thüringen“ zu nennen, |
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d)
|
er
die Bezeichnung nach Buchstabe c nicht in einer anderen Form
füh-ren darf und |
| |
e)
|
er
verpflichtet ist, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich
mitzutei-len. |
| 1.2.2
|
Der
Dolmetscher leistet vor dem Präsidenten des Landgerichts
oder des-sen Vertreter den Eid dahin, dass er aus der jeweiligen
oder in die jeweili-ge Sprache treu und gewissenhaft übertragen
werde, wenn er von einem Gericht oder einem Notar des Landes
zugezogen wird. |
| |
| 1.2.3
|
Die
Bestimmungen des § 189 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG und der
§§ 480, 481, 483 Abs. 1 und § 484 ZPO finden
entsprechende Anwendung. |
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| 1.2.4
|
Über
das Verfahren nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 ist eine Nieder-schrift
zu fertigen. Eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift erhält
der Dolmetscher als Nachweis seiner allgemeinen Beeidigung. |
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| 1.3
|
Verzeichnis
der allgemein beeidigten Dolmetscher |
| 1.3.1
|
Der
Präsident des Landgerichts führt ein Verzeichnis über
die in seinem Bezirk wohnhaften, von ihm allgemein beeidigten
Dolmetscher und die von ihm nach Nummer 1.1.2 Satz 3 allgemein
beeidigten Dolmetscher sowie die in seinem Bezirk wohnhaften,
aber von dem Präsidenten eines anderen Landgerichts in
Thüringen allgemein beeidigten und nach Nummer 1.3.4 in
das Verzeichnis einzutragenden Dolmetscher. Er übersendet
den Gerich-ten und den Notaren in seinem Bezirk eine Abschrift
des Verzeichnisses und teilt Änderungen unverzüglich
mit. |
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| 1.3.2
|
Die
Eintragung im Verzeichnis |
| 1.3.2.1
|
ist
zu streichen, wenn der Dolmetscher |
| |
a)
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sich
persönlich oder fachlich als ungeeignet erweist, |
| |
b)
|
dies
beantragt oder |
| |
c)
|
verstorben
ist; |
| 1.3.2.2
|
kann
gestrichen werden, wenn der Dolmetscher sich eine ihm nicht
gestat-tete Bezeichnung beilegt; |
| 1.3.2.3
|
soll
in den Fällen der Nummer 1.3.2.1 Buchstabe a sowie der
Nummer 1.3.2.2 nur gestrichen werden, wenn der Präsident
des Landgerichts den Dolmetscher vorher angehört hat. |
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| 1.3.3
|
Nach
der Streichung ist der Dolmetscher aufzufordern, |
| |
a)
|
den
Nachweis seiner allgemeinen Beeidigung (Nummer 1.2.4 Satz 2)
unverzüglich zurückzugeben und |
| |
b)
|
die
Bezeichnung nach Nummer 1.2.1 Buchstabe c nicht mehr zu füh-ren. |
| 1.3.4
|
Verlegt
der Dolmetscher, der seinen Wohnsitz in Thüringen hat,
diesen in einen anderen Landgerichtsbezirk von Thüringen,
kann der Dolmetscher unter Vorlage des Nachweises seiner allgemeinen
Beeidigung (Nummer 1.2.4 Satz 2) bei dem nunmehr zuständigen
Präsidenten des Landgerichts die Eintragung in das Verzeichnis
beantragen. Diese kann erst erfolgen, wenn die frühere
Eintragung gestrichen ist. |
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| 2.
|
Ermächtigung
von Übersetzern |
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| 2.1
|
Voraussetzungen |
| 2.1.1
|
Der
Übersetzer wird auf Antrag ermächtigt, für die
Gerichte und Notare des Landes die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Übersetzung einer Urkunde nach § 2 Abs. 1 der
Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des
Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBl. I S. 609) zu
bescheinigen, wenn er |
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| 2.1.1.1
|
die
erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt
und |
| 2.1.1.2
|
seine
fachliche Eignung |
| |
a)
|
durch
ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Überset-zungsstudiums
an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundge-setzes, |
 |
| |
b)
|
durch
ein Zeugnis über eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes
bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Übersetzerprüfung
o-der |
 |
| |
c)
|
durch
ein Zeugnis über eine außerhalb des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes bestandene Übersetzerprüfung, sofern
diese von dem Thüringer Kultusministerium als gleichwertig
anerkannt ist. |
 |
| 2.1.2
|
Zuständig
für die Ermächtigung ist der Präsident des Landgerichts,
in des-sen Bezirk der Übersetzer seinen Wohnsitz hat. Hat
der Übersetzer keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für
die Ermächtigung der Präsident des Landge-richts zuständig,
bei dem der Übersetzer erstmals einen Antrag auf Er-mächtigung
stellt. |
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|
| 2.2
|
Verfahren |
| 2.2.1
|
Vor
der Ermächtigung ist der Übersetzer darauf hinzuweisen,
dass |
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a)
|
er
die Eigenschaft eines öffentlich bestellten Übersetzers
nicht erlangt, |
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b)
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es
ihm freisteht, sich „Vom Präsidenten des Landgerichts
ermächtigter Übersetzer der ... Sprache für die
Gerichte und Notare des Landes Thüringen“ zu nennen, |
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| |
c) |
er
die Bezeichnung nach Buchstabe b nicht in einer anderen Form
füh-ren darf und |
| |
d)
|
er
verpflichtet ist, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich
mitzutei-len. |
| 2.2.2
|
Vor
der Ermächtigung verpflichtet sich der Übersetzer,
die Aufgaben eines Übersetzers gewissenhaft zu erfüllen. |
| 2.2.3
|
Über
das Verfahren nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 ist eine Nieder-schrift
zu fertigen. Eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift erhält
der Übersetzer als Nachweis seiner Ermächtigung. |
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| 2.2.4
|
Die
Nummern 1.3.1 bis 1.3.4 gelten entsprechend. |
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| 3.
|
Schlussbestimmungen |
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| 3.1 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| |
Diese
Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 1998 in Kraft und
am 31. De-zember 2010 außer Kraft. |
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Übergangsbestimmungen |
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Sind
Anträge auf Feststellung der fachlichen Eignung, deren
Nachweis auf an-dere Weise erfolgen soll, vor dem In-Kraft-Treten
der Ersten Änderung der Ver-waltungsvorschrift über
die Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Er-mächtigung
von Übersetzern beim Thüringer Kultusministerium eingegangen,
werden sie nach den Bestimmungen der bisherigen Nummer 1.1.3.2
Buchst. d und Nummer 2.1.1.2 Buchst. d bearbeitet. |
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Allgemein
vereidigte Dolmetscher sowie ermächtigte Übersetzer,
die ihre fachli-che Eignung nach den Bestimmungen der bisherigen
Nummer 1.1.3.2 Buchst. d und Nummer 2.1.1.2 Buchst. d der Verwaltungsvorschrift
über die Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung
von Übersetzern nachgewie-sen haben, sind von den unter
den Nummern 1.1 und 1.2 vorgenommenen Änderungen nicht
betroffen. |
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