Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung
von Übersetzern

 
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums und des Thüringer Kultusministeriums vom 11. Februar 1998 (Erste Änderung vom 12. April 2005 eingearbeitet)
 
1. Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern
   
1.1 Voraussetzungen
1.1.1 Dolmetscher können für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten auf Antrag allgemein beeidigt werden (§ 189 Abs. 2 GVG, § 55 VwGO, § 52 FGO, § 61 Abs. 1 SGG und § 9 Abs. 2 ArbGG).
1.1.2 Die allgemeine Beeidigung gilt für die Gerichte und Notare des Landes. Zuständig für die Beeidigung ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz hat. Hat der Dolmetscher keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die Beeidigung der Präsident des Landgerichts zuständig, bei dem der Dolmetscher erstmals einen Antrag auf allgemeine Beeidigung stellt.
 
1.1.3 Der Dolmetscher wird allgemein beeidigt, wenn er
1.1.3.1 die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und
1.1.3.2 seine fachliche Eignung
  a) durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscherstudiums an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
  b) durch ein Zeugnis über eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung oder
  c) durch ein Zeugnis über eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bestandene Dolmetscherprüfung, sofern diese von dem Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannt ist .
   
1.2 Verfahren
1.2.1 Vor der Beeidigung ist der Dolmetscher darauf hinzuweisen, dass
  a) statt der Eidesleistung im Einzelfall künftig die Berufung auf den allge-mein geleisteten Eid genügt,
  b) er die Eigenschaft eines öffentlich bestellten Dolmetschers nicht er-langt,
  c) es ihm freisteht, sich „Vom Präsidenten des Landgerichts allgemein be-eidigter Dolmetscher der ... Sprache für die Gerichte und Notare des Landes Thüringen“ zu nennen,
  d) er die Bezeichnung nach Buchstabe c nicht in einer anderen Form füh-ren darf und
  e) er verpflichtet ist, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzutei-len.
1.2.2 Der Dolmetscher leistet vor dem Präsidenten des Landgerichts oder des-sen Vertreter den Eid dahin, dass er aus der jeweiligen oder in die jeweili-ge Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde, wenn er von einem Gericht oder einem Notar des Landes zugezogen wird.
 
1.2.3 Die Bestimmungen des § 189 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG und der §§ 480, 481, 483 Abs. 1 und § 484 ZPO finden entsprechende Anwendung.
1.2.4 Über das Verfahren nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 ist eine Nieder-schrift zu fertigen. Eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift erhält der Dolmetscher als Nachweis seiner allgemeinen Beeidigung.
   
1.3 Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher
1.3.1 Der Präsident des Landgerichts führt ein Verzeichnis über die in seinem Bezirk wohnhaften, von ihm allgemein beeidigten Dolmetscher und die von ihm nach Nummer 1.1.2 Satz 3 allgemein beeidigten Dolmetscher sowie die in seinem Bezirk wohnhaften, aber von dem Präsidenten eines anderen Landgerichts in Thüringen allgemein beeidigten und nach Nummer 1.3.4 in das Verzeichnis einzutragenden Dolmetscher. Er übersendet den Gerich-ten und den Notaren in seinem Bezirk eine Abschrift des Verzeichnisses und teilt Änderungen unverzüglich mit.
 
1.3.2 Die Eintragung im Verzeichnis
1.3.2.1 ist zu streichen, wenn der Dolmetscher
  a) sich persönlich oder fachlich als ungeeignet erweist,
  b) dies beantragt oder
  c) verstorben ist;
1.3.2.2 kann gestrichen werden, wenn der Dolmetscher sich eine ihm nicht gestat-tete Bezeichnung beilegt;
1.3.2.3 soll in den Fällen der Nummer 1.3.2.1 Buchstabe a sowie der Nummer 1.3.2.2 nur gestrichen werden, wenn der Präsident des Landgerichts den Dolmetscher vorher angehört hat.
1.3.3 Nach der Streichung ist der Dolmetscher aufzufordern,
  a) den Nachweis seiner allgemeinen Beeidigung (Nummer 1.2.4 Satz 2) unverzüglich zurückzugeben und
  b) die Bezeichnung nach Nummer 1.2.1 Buchstabe c nicht mehr zu füh-ren.
1.3.4 Verlegt der Dolmetscher, der seinen Wohnsitz in Thüringen hat, diesen in einen anderen Landgerichtsbezirk von Thüringen, kann der Dolmetscher unter Vorlage des Nachweises seiner allgemeinen Beeidigung (Nummer 1.2.4 Satz 2) bei dem nunmehr zuständigen Präsidenten des Landgerichts die Eintragung in das Verzeichnis beantragen. Diese kann erst erfolgen, wenn die frühere Eintragung gestrichen ist.
 
   
2. Ermächtigung von Übersetzern
   
2.1 Voraussetzungen
2.1.1 Der Übersetzer wird auf Antrag ermächtigt, für die Gerichte und Notare des Landes die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer Urkunde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBl. I S. 609) zu bescheinigen, wenn er
 
2.1.1.1 die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und
2.1.1.2 seine fachliche Eignung
  a) durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Überset-zungsstudiums an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundge-setzes,
  b) durch ein Zeugnis über eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Übersetzerprüfung o-der
  c) durch ein Zeugnis über eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bestandene Übersetzerprüfung, sofern diese von dem Thüringer Kultusministerium als gleichwertig anerkannt ist.
2.1.2 Zuständig für die Ermächtigung ist der Präsident des Landgerichts, in des-sen Bezirk der Übersetzer seinen Wohnsitz hat. Hat der Übersetzer keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die Ermächtigung der Präsident des Landge-richts zuständig, bei dem der Übersetzer erstmals einen Antrag auf Er-mächtigung stellt.
 
   
2.2 Verfahren
2.2.1 Vor der Ermächtigung ist der Übersetzer darauf hinzuweisen, dass
  a) er die Eigenschaft eines öffentlich bestellten Übersetzers nicht erlangt,
  b) es ihm freisteht, sich „Vom Präsidenten des Landgerichts ermächtigter Übersetzer der ... Sprache für die Gerichte und Notare des Landes Thüringen“ zu nennen,
  c) er die Bezeichnung nach Buchstabe b nicht in einer anderen Form füh-ren darf und
  d) er verpflichtet ist, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitzutei-len.
2.2.2 Vor der Ermächtigung verpflichtet sich der Übersetzer, die Aufgaben eines Übersetzers gewissenhaft zu erfüllen.
2.2.3 Über das Verfahren nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 ist eine Nieder-schrift zu fertigen. Eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift erhält der Übersetzer als Nachweis seiner Ermächtigung.
2.2.4 Die Nummern 1.3.1 bis 1.3.4 gelten entsprechend.
   
3. Schlussbestimmungen
   
3.1 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
  Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 1998 in Kraft und am 31. De-zember 2010 außer Kraft.
  Übergangsbestimmungen
  Sind Anträge auf Feststellung der fachlichen Eignung, deren Nachweis auf an-dere Weise erfolgen soll, vor dem In-Kraft-Treten der Ersten Änderung der Ver-waltungsvorschrift über die Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Er-mächtigung von Übersetzern beim Thüringer Kultusministerium eingegangen, werden sie nach den Bestimmungen der bisherigen Nummer 1.1.3.2 Buchst. d und Nummer 2.1.1.2 Buchst. d bearbeitet.
  Allgemein vereidigte Dolmetscher sowie ermächtigte Übersetzer, die ihre fachli-che Eignung nach den Bestimmungen der bisherigen Nummer 1.1.3.2 Buchst. d und Nummer 2.1.1.2 Buchst. d der Verwaltungsvorschrift über die Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern nachgewie-sen haben, sind von den unter den Nummern 1.1 und 1.2 vorgenommenen Änderungen nicht betroffen.