| Wer
kann Mitglied im BDÜ werden? |
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Der
BDÜ nimmt ordentliche, vorläufige und außerordentliche
(fördernde) Mitglieder auf.
Zur ordentlichen Mitgliedschaft als Dolmetscher und/oder Übersetzer
in den Mitgliedsverbänden des BDÜ werden zugelassen:
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1.
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Bewerber,
die eine Abschlussprüfung als Dolmetscher und/oder Übersetzer
an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgelegt haben. |
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2.
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Bewerber,
die eine Prüfung als Dolmetscher und/oder Übersetzer
vor einem staatlichen Prüfungsamt eines deutschen Bundeslandes
erfolgreich abgelegt haben. |
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3.
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Bewerber,
die an einer ausländischen Hochschule eine Prüfung
abgelegt haben, die der Abschlussprüfung als Dolmetscher
und/oder Übersetzer an einer deutschen Hochschule gleichwertig
ist. |
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4.
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Bewerber,
die bis zum vollen Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung vom 18. Mai 2004 eine Prüfung
als Dolmetscher und/oder Übersetzer an den Industrie- und
Handelskammern Düsseldorf, Bonn oder Dortmund erfolgreich
abgelegt haben, sowie Bewerber, die vor einer Industrie- und
Handelskammer eine Prüfung als „Geprüfter Übersetzer/Geprüfte
Übersetzerin“ und/oder „Geprüfter Dolmetscher/
Geprüfte Dolmetscherin“ gemäß der genannten
Rechtsverordnung erfolgreich abgelegt haben. |
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| Anmerkung: |
| Die
Nachweise werden durch Vorlage folgender Unterlagen geführt.
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a)
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ausgefüllter
Aufnahmeantrag eines Mitgliedsverbandes des BDÜ |
b)
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aussagekräftiger
Lebenslauf |
c)
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unbeglaubigte
Kopie des Hochschulzeugnisses mit entsprechender, möglichst
beglaubigter, Übersetzung ins Deutsche |
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d)
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Prüfungs-
und Arbeitszeugnisse, möglichst vollständig |
e)
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Beeidigungsnachweise
etc. |
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| Über
die Anträge folgender Bewerber entscheidet die Bundesaufnahmekommission:
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Bewerber,
die ein (philologisches oder sonstiges) Sprachenstudium an einer
in oder ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen
haben und fünf Jahre Praxis als Dolmetscher und/oder Übersetzer
ausreichend nachweisen können. |
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Bewerber,
die ein Hochschulstudium (gleich welcher Fachrichtung) an einer
in- oder ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen
haben, eine oder mehrere Fremdsprachen beherrschen und sieben
Jahre Praxis als Dolmetscher und/oder Übersetzer in diesen
Sprachen ausreichend nachweisen können. Der Erwerb der
fremdsprachlichen Kenntnisse ist glaubhaft nachzuweisen. |
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•
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bei
Ausbildungs- und Prüfungsnachweisen als Dolmetscher/Übersetzer
von anderen als den unter Punkt 3 genannten ausländischen
Instituten bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Übersetzerverband
zur Feststellung der Gleichwertigkeit. |
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| Die
Mitgliedschaft als vorläufige Mitglieder (Studentenmitgliedschaft)
können Studierende erwerben, die sich in einer geregelten
Ausbildung zum Übersetzer und/oder Dolmetscher befinden,
mit der eine die BDÜ-Aufnahmerichtlinien erfüllende
Qualifikation regelmäßig erreicht wird. |
| Die
Mitgliedschaft als außerordentliche Mitglieder können
berufsfremde juristische Personen und berufsfremde natürliche
Personen erwerben, welche die Aktivitäten, Aufgaben und
Ziele des BDÜ unterstützen möchten. Die Mitgliedschaft
ist zu beantragen |
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bei
dem für den Wohnsitz zuständigen Mitgliedsverband
im Falle einer ordentlichen oder vorläufigen Mitgliedschaft
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bei
dem für den Wohnsitz zuständigen Mitgliedsverband
oder dem Bundesverband im Falle einer außerordentlichen
Mitgliedschaft |
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